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Verhalten gegenüber der Polizei
Den ersten Kontakt werden Sie meistens zur Polizei haben. Ob als Beschuldigter oder Zeuge, die Polizei wird Sie zunächst zu allen Umständen befragen. Die Polizei klärt Sie über Ihre Rechte auf, also machen Sie auch von diesen Rechten Gebrauch!
Bedenken Sie:
- Vom Schweigerecht Gebrauch machen
- Schweigt man, kann man nicht missverstanden werden!
Eine Aussage im polizeilichen Protokoll, die Sie so vielleicht gar nicht machen wollten, wird Ihnen später im Verfahren zum Nachteil ausgelegt - durch Schweigen verhindern Sie diese Folgen!
- Man glaubt Ihnen im Zweifel nicht
Die Ermittler haben einen Verdacht, und für diesen Verdacht suchen sie Anhaltspunkte. Im Zweifel wird man Ihren entlastenden Aussagen weniger Glauben schenken
Polizeiliche Vernehmung - schriftliche Äusserung:
In der Praxis ist die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten meist dessen erste Vernehmung zur Sache; häufig steht diese Vernehmung im Zusammenhang mit dem ersten Zugriff durch die Polizei. In einfachen Sachen kann die Polizei von einer mündlichen Vernehmung absehen und dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, sich schriftlich zu äussern.
- Grundsätzlich gilt: Erst nach einer Akteneinsicht zu den Vorwürfen äussern!
Unser Vorgehen:
Zunächst muss man erfahren, was einem überhaupt vorgeworfen wird und aus welchen Beweismitteln sich der Vorwurf ergibt. Hierfür ist eine Akteneinsicht unbedingt notwendig. Die Ermittlungsakten werden jedoch nicht an Privatpersonen übersandt. Diese Aufgabe übernehmen wir für Sie. Ihre Akte wird über uns bei der Ermittlungsbehörde angefordert.
Wir übernehmen für Sie den Schriftverkehr mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. So können Sie gewährleisten, dass alle Informationen zum Strafverfahren zügig zusammengetragen werden und das weitere Vorgehen geplant werden kann.
Kontakt:
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Telefon
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030 - 863 954 72
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E-Mail
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info@anwalt-marx.de
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