|
DAS JUGENDSTRAFRECHT
Junge Menschen können nicht in gleichem Maße wie Erwachsene strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, da ihre Straftaten normalerweise einen geringeren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Dies beruht auf jugendspezifischen Besonderheiten.
Während im Erwachsenenstrafrecht eher das Tatstrafrecht vorherrscht (die Tat steht im Vordergrund, nicht so sehr die Person), begreift sich das Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht bzw. Erziehungsstrafrecht. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht somit der Jugendliche und seine Persönlichkeit.
Das Jugendstrafrecht kommt bei Jugendlichen und Heranwachsenden zur Anwendung.
- Jugendlicher ist, wer im Zeitpunkt der Begehung der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre ist
- Heranwachsende sind die im Zeitpunkt der Begehung der Tat 18 bis 20jährigen.
Das Jugendstrafrecht ist ein besonders anspruchsvolles Rechtsgebiet. Eine strafrechtliche Auffälligkeit in der Jugend hat zumeist nachhaltige Auswirkungen auf den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.
Die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht sind vielfältig - hier bieten sich für den Verteidiger viele Ansatzmöglichkeiten in den Gesprächen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht.
Wir sind uns dieser Verantwortung bewusst und arbeiten gemeinsam mit allen Beteiligten (Eltern, Jugendgerichtshilfe, Staatsanwaltschaft und Gericht) auf eine einvernehmliche Lösung hin, welche den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine zweite Chance gibt.
GERNE KÖNNEN SIE UNS FÜR WEITERERGEHENDE FRAGEN ANRUFEN:
TEL.: (030) 863 954 72
|