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UNTERSUCHUNGSHAFT UND STRAFHAFT

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Punkt_rot5 Untersuchungshaft

 

In erster Linie wird Ihr Verteidiger den Haftbefehl oder zumindest dessen Vollzug angreifen. Der Strafverteidiger überprüft:

 

    - liegt ein wirksamer Haftbefehl vor?
    - ist die U-Haft verhältnismäßig?
    - liegen die Haftgründe vor?
    - Haftprüfung beantragen?
    - Haftbeschwerde beantragen?

 

Sie sehen also, dass es selbst in dieser schweren Lage Möglichkeiten gibt, die Haft schnell zu beenden.

 

Punkt_rot5 Strafhaft

 

Droht eine Freiheitsstrafe oder verbüsst man eine Freiheitsstrafe, gilt es, sich neue Ziele zu setzen:

  • Aussetzung zur Bewährung:

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann von vornherein zur Bewährung ausgesetzt werden. Das hat zur Folge, dass der Verurteilte nicht ins Gefängnis muss. Für die Dauer von zwei bis fünf Jahren muss er straffrei bleiben und bestimmte Auflagen und Weisungen erfüllen.

  • Aussetzung des Strafarrests:

Nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafzeit kann der Strafarrest unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden. Dafür muss der Gefangene selbst zustimmen und es muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können.

 

Punkt_rot5 Kontakt

 

 

Telefon

030 - 863 954 72

 

E-Mail

info@anwalt-marx.de

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POHL & MARX RECHTSANWÄLTE

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TELEFON: 030 - 863 954 72

FAX: 030 - 860 085 51

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