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TELEFON: 030 - 863 954 72

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ÜBERSICHT:

ALLGEMEINES STRAFRECHT- JUGENDSTRAFRECHT- BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT- VERKEHRSSTRAFRECHT- ARZTSTRAFRECHT- PFLICHTVERTEIDIGUNG- NEBENKLAGE-

 

 

 

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ARZTSTRAFRECHT

Punkt_rot5 Arztstrafrecht - die Aufgabe des Anwalts

Im Arztstrafrecht gibt es beträchtliche Konstellationen, die der Anwalt unter juristischen Aspekten für seinen Mandanten berücksichtigen muss:

Die wesentlichen materiellen Strafnormen im Arztstrafrecht sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt:

  • Vorsätzliche Tötung / Körperverletzung 212, 223 StGB)
  • Fahrlässige Tötung / fahrlässige Körperverletzung ( 222, 229 StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung ( 323 c StGB)
  • ärztliche Sterbehilfe
  • Abrechnungsbetrug ( 263 StGB)
  • Untreue (266 StGB)
  • Vorteilsannahme / Bestechlichkeit / Angestelltenbestechung ( 299, 331, 332 StGB)
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ( 203, 204 StGB)

Punkt_rot5 Berufsrechtliche Folgen für den Arzt

Die berufsrechtlichen Folgen sind für den Mandanten oftmals von existenzieller Bedeutung. Es droht

  • Ruhen und Entzug der Approbation
  • Ruhen und Entzug der Kassenzulassung

Punkt_rot5 Verteidigung im Strafverfahren

Im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gilt es, die strafprozessuale Folgen des Verfahrens so gering wie möglich zu halten und im Rahmen einer ausschöpfenden Verteidigung die oftmals schwierige Rechtslage im Interesse des Mandanten mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu erörtern.

Der Vermögensarrest oder etwa die Beschlagnahme von Patientenunterlagen haben weitreichende Folgen. Der Strafverteidiger wirkt deshalb frühzeitig auf das Verfahren ein, um gerichtliche Maßnahmen zum Nachteil des Mandanten zu verhindern.

 

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E-Mail

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